Aktuelles Urteil: Beweislastumkehr bei grober Verletzung besonderer, die Bewahrung von Leben und Gesundheit bezweckender Schutz- und Organisationspflichten ("Hausnotrufvertrag")
Schlagwörter: Hausnotruf, medizinischer Notfall, Gesundheitsschaden, Schlaganfall, Pflichtverletzung, Beweislast, Beweislastumkehr, Ursächlichkeit für Gesundheitsschaden
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 11. Mai 2017 (Aktenzeichen III ZR 92/16) entschieden, dass bei einer groben Verkennung eines akuten medizinischen Notfalls durch die Leistelle eines Hausnotrufs zugunsten des geschädigten Notrufteilnehmers eine Beweislastumkehr eingreift. Der Notrufdienst muss dann beweisen, dass sein Fehler für die bei dem Notrufteilnehmer eingetretenen Gesundheitsschäden nicht ursächlich war.
Aktuelles Urteil: Gemeinnützigkeit des Vereins ist Indiz für ideellen Zweck
Der Bundesgerichtshof hat am 16. Mai 2017 über die Rechtsbeschwerde eines mehrere Kindertagesstätten betreibenden Vereins entschieden, mit der dieser sich gegen seine Amtslöschung im Vereinsregister gewehrt hat. Der Verein hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Löschung des Vereins abgelehnt. Das Urteil beseitigt eine seit einigen Jahren bestehende Rechtsunsicherheit, insbesondere für Kindergartenvereine.
Einladung zum 26. Non-Profit-Forum
wir laden Sie herzlich ein zum 26. Non-Profit-Forum, einer Informations- und Vortragsreihe für haupt- und ehrenamtliche Vorstände und Geschäftsführer/innen bzw. leitende Mitarbeiter/innen gemeinnütziger Vereine, Stiftungen und Gesellschaften.
Im Mittelpunkt des 26. Non-Profit-Forums stehen „Risiken und Nebenwirkungen“ des Bundesteilhabegesetzes vom 23.12.2016 sowie aktuelle Entwicklungen im Gemeinnützigkeitsrecht. Unsere Themen:
Termine und Orte:
DORTMUND Dienstag, 16.05.2017:
Best Western Park Hotel Wittekindshof, Westfalendamm 270, 44141 Dortmund www.parkhotel-wittekindshof.de
KÖLN Mittwoch, 17.05.2017:
EuroNova arthotel, Zollstockgürtel 65, 50969 Köln www.euronova-arthotel.de
Beginn (jeweils) :
14:00 Uhr, in der Pause reichen wir Getränke und einen Imbiss, Ende ca.18:00 Uhr.
Die Frist, die der Arbeitgeber bei einer Kündigung in der Probefrist einzuhalten hat, hängt von der Gestaltung des Arbeitsvertrages ab. In der Regel hat der Arbeitgeber Interesse daran, das Arbeitsverhältnis in der Probezeit mit der kurzen Frist von zwei Wochen gemäß § 622 Abs. 3 BGB kündigen zu können. Das muss im Arbeitsvertrag eindeutig geregelt werden. Darauf hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23. März 2017 hingewiesen. Sieht der Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vor, kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 BGB ohne weitere Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Ist jedoch in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt, ohne unmissverständlich deutlich zu machen, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll, ist dies vom Arbeitnehmer regelmäßig dahin zu verstehen, dass der Arbeitgeber schon während der Probezeit nur mit der vereinbarten längeren Frist kündigen kann.
Ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten außerhalb seiner Arbeitszeit tagsüber an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, ist berechtigt, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor dem Ende der Schicht einzustellen, wenn nur dadurch eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden am Tag gewährleistet ist, in der weder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist.
Das 30. Arbeitsrecht-Update Herbst 2016 behandelt wieder topaktuelle Themen:
Zu dieser Veranstaltung,
am Montag, den 24.10.2016,
Beginn: 15:30 Uhr, Ende ca. 19:00 Uhr,
im EuroNova arthotel, Zollstockgürtel 65, 50969 Köln
laden wir Sie herzlich ein.
Die Veranstaltungsreihe "Arbeitsrecht-Update" bringt arbeitsrechtlich Interessierte halbjährlich zu ausgewählten Themen des Arbeitsrechts auf den neuesten Stand.
Das 29. Arbeitsrecht-Update Frühjahr 2016 behandelt wieder topaktuelle Themen:
Zu dieser Veranstaltung,
am Montag, den 25.04.2016,
Beginn: 15:30 Uhr, Ende ca. 19:00 Uhr,
im EuroNova arthotel, Zollstockgürtel 65, 50969 Köln
laden wir Sie herzlich ein.
Mit unserem "Arbeitsrecht-Update" bringen wir Sie zweimal im Jahr auf den neuesten Stand im Arbeitsrecht. Näheres zu den Themen erfahren Sie hier:
Viele Arbeitgeber verweisen in ihren Arbeitsverträgen auf Tarifverträge. In seinem Vortrag warnt Dr. Hans-Eduard Hille vor den Gefahren solcher Verwei-sungen. Sie erfahren auch, welche Möglichkeiten bestehen, sich von der selbst geschaffenen Tarifbindung zu lösen. Außerdem erfahren Sie, welche Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats Sie beachten müssen.
Das 28. Arbeitsrecht-Update Herbst 2015 behandelt wieder topaktuelle Themen:
Zu dieser Veranstaltung,
am Montag, den 26.10.2015,
Beginn: 15:30 Uhr, Ende ca. 19:00 Uhr,
im EuroNova Art-Hotel, Zollstockgürtel 65, 50969 Köln
laden wir Sie herzlich ein.
Die Veranstaltungsreihe "Arbeitsrecht-Update" bringt arbeitsrechtlich Interessierte halbjährlich zu ausgewählten Themen des Arbeitsrechts auf den neuesten Stand.
Seit dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes hat die Frage nach der richtigen Praktikantenvergütung eine neue Brisanz erhalten. Dr. Hans-Eduard Hille, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, stellt Ihnen dar, welche Vergütungsansprüche Praktikanten haben, damit Sie keine unangenehmen Überraschungen mit Behörden oder vor dem Arbeitsgericht erleben.
Zu unseren Aktivitäten gehört die zivilrechtliche Begleitung von Investitionen im Bereich der Windenergie. Unsere Mandanten projektieren und realisieren den Bau von Windparks (onshore), investieren in den Bau von Windkrafträdern, verkaufen fertiggestellte Windräder an Investoren, betreiben eigene Anlagen und managen den Betrieb von Windparks. Die Arbeit des Rechtsanwalts erfolgt bei solchen Projekten meist am Schreibtisch und in Besprechungsräumen. Im Juli 2015 haben wir mit dem Praxisteam unserer Anwaltskanzlei die Windkraftanlage eines Mandanten besichtigt. Mit einer Nabenhöhe von mehr als 130 Metern und einem unteren Turmdurchmesser von 12 Metern eine imposante Anlage. Zusammen mit dem Rotorblatt ist sie deutlich höher als der Kölner Dom. Besonders beeindruckend war der Blick vom Dach des Maschinenhauses über die Höhen des Westerwaldes.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Manfred Beden, Tel. +49/221/93646742,
Dr. Hans-Eduard Hille, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, ist Referent des Seminars „Arbeitsrecht kompakt für Träger Offener Ganztagsschulen“ der Paritätische Akademie LV NRW. In dieser Tagesveranstaltung werden arbeitsrechtliche Themen, die speziell auf den OGS-Bereich zugeschnitten sind, behandelt.
Themenschwerpunkte:
Termin: Samstag, 20.06.2015, 10.00-17:00 Uhr,
Ort: Jugendgästehaus Adolph Kolping, Silberstraße 24-26, 44137 Dortmund
Weitere Informationen zu dem Seminar und Anmeldemöglichkeiten finden Sie unter www.paritaetische-akademie-nrw.de.
Für Träger Offener Ganztagsschulen sind auch unsere Seminare
interessant. Für nähere Informationen klicken sie hier.