Der Gesetzgeber hat den Landesverbänden der Pflegekassen aufgegeben sicherzustellen, dass die von Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität, insbesondere der Ergebnis- und Lebensqualität, für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei veröffentlicht werden.
Grundlage für die Transparenzberichte sind die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung sowie gleichwertige Prüfergebnisse nach § 114 Abs. 3 und 4 SGB XI. Veröffentlicht werden allerdings nicht der gesamte Prüfbericht, sondern lediglich die Ergebnisse zu den in der Pflege-Transparenzvereinbarung vom 17.12.2008 (stationäre Einrichtungen) und in der Pflege-Transparenzvereinbarung vom 29.01.2009 (ambulante Pflegedienste) festgelegten Kriterien. Vor der Veröffentlichung erhalten die Einrichtungen einen vorläufigen Transparenzbericht und haben dann die Gelegenheit, innerhalb von 28 Kalendertagen den Bericht um einrichtungsinterne Informationen zu ergänzen, Hinweise zur Veröffentlichung zu geben und /oder strittige Fragen zu klären. Diese Möglichkeit der Kommentierung beschränkt sich auf maximal 3000 Zeichen.
In der Praxis treten nun vielfach Beschwerden von Einrichtungen gegen die den Transparenzberichten zugrunde liegenden Prüfberichte auf, sodass bezüglich der Prüfberichte Widerspruchsverfahren eingeleitet werden müssen. Parallel beginnt allerdings die Frist von 28 Kalendertagen zur Veröffentlichung des Transparenzberichtes. Da das Widerspruchsverfahren in aller Regel nicht in 28 Tagen abgeschlossen ist, droht daher die Veröffentlichung des Transparenzberichtes mit möglicherweise falschen Ergebnissen. Eine zu Unrecht schlechte Bewertung der Einrichtung kann für diese Existenz bedrohende Auswirkungen haben.
Für viele Einrichtungen stellt sich daher die Frage, wie die Veröffentlichung des Transparenzberichtes zumindest solange verhindert werden kann, bis über die Richtigkeit des Prüfberichtes entschieden ist. Die anwaltliche Praxis im Umgang mit den Landesverbänden der Pflegekassen zeigt, dass Fristverlängerungen bezüglich der Veröffentlichung der Transparenzberichte bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens der Prüfberichte gewährt werden. Kann keine Fristverlängerung erreicht werden, ist der Weg zu den Sozialgerichten erforderlich.
Zwischenzeitlich liegen erstinstanzliche Entscheidungen vor, die die Veröffentlichung von Transparenzberichten bis zum Abschluss des Prüfberichtsverfahrens gestoppt haben (Beschlüsse des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 04.01.2010, S 3 P 90/09 ER, des Sozialgerichts Münster vom 18.01.2010, S 6 P 202/09 ER). Das Sozialgericht Münster kritisiert insbesondere, dass die vom MDK angewandten Prüfkriterien die Dokumentationsqualität höher gewichten als die Pflegequalität. Auch wenn der Prozessqualität ihre Wichtigkeit nicht abgesprochen werden kann, lege der Gesetzgeber seine Priorität auf die Ergebnisqualität. Prüfberichte, die dieser Vorgabe des Gesetzgebers nicht entsprechen, sind rechtswidrig.